Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung
WTG DVO§ 42 Vertrauenspersonen
Stand: 26.08.2026
Für die Bestellung von Vertrauenspersonen in Gasteinrichtungen gilt § 22. Für deren Arbeit gelten die Regelungen der §§ 10 bis 13 und 19 Absatz 3 entsprechend.
Abschnitt 4
Anzeige- und Dokumentationspflichten